Bewertungsfragen rund um die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen
Hier haben wir einige häufige Fragestellungen in Kurzform beantwortet. Bitte beachten Sie, dass unter dieser Rubrik auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer eingeangen wird. Zu anderen Steuerarten können ggf. andere Regelungen greifen.
Die Ausführungen ersetzen keine Individual-Beratung, da u.a. rechtliche Beurteilungen in stetigem Wandel sein können.
Lassen Sie uns gerne zu Ihrem individuellen Sachverhalt Stellung nehmen!
Eine Mitteilung des Finanzministeriums Brandenburg zeigt die Verwaltungsmeinung auf dass virtuelle Währungen als Finanzinstrumente i.S. v. §1 Abs. 11 S. 1 KWG (Kreditwesengesetz) einzuordnen sind. Insofern ist dieses für uns keine neue Einschätzung sondern lediglich eine Klarstellung dass dieses auch im Sinne der Erbschaft-/Schenkungsteuer gelten muss.
Dieses führt dazu dass eine erbschaftsteuerliche Einordnung als Finanzmittel i.S. v. §13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG (§13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG alter Fassung) erfolgt.
Erbschaftsteuerlich hat dieses Auswirkungen bei im Betriebsvermögen gehaltenen virtuellen Währungen da Finanzmittel nur bis zu 15% dem begünstigten Vermögen zuzuordnen sind. Dieses gilt nur sofern der Betrieb nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit dient.
Da sich virtuelle Währungen zunehmend etablieren und nun verstärkt auch in Betrieben eingesetzt werden hat dieses Urteil also grundlegende Bedeutung im Todes- oder Schenkungsfall.
Quelle: FinMin Brandenburg v. 06.03.2019 - 36 - S 3812b - 2018
Das Finanzministerium brandenburg weist darauf hin, dass die bewertung virtueller Währungen nach dem gemeinen Wert des §9 BewG zu erfolgen hat.
Der gemeine Wert wird dementsprechend durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Umstände, die den Preis beeinflussen sind dabei zu berücksichtigen und ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben unberücksichtigt.
Rechtsquellen
Allgemeine Hinweise
Gerne stellen wir Ihnen die bekannten und teils genutzten Rechtsquellen für ein Selbststudium bereit. Recherchieren Sie in den genauen Wortlauten und kontaktieren uns gerne bei Rückfragen oder Anwendungsfragen.
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